Allgemeine Geschäftsbedingungen der BANANEN-FRED Fred Radack & Sohn OHG

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Der Vertragsabschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (auch elektronischen) Bestätigung des Verkäufers

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager Hamburg ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Verpackungen der Ware entspricht nicht immer den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung) die bei Abgabe an Endverbraucher zu beachten sind.
  3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung rein netto Kasse zu zahlen, Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn etwaige Gegenansprüche oder Pflichtverletzungen rechtskräftig festgestellt worden und unstrittig sind.
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautenden Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  7. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
  8. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter des Verkäufers sind nur schuldbefreiend, wenn der Verkäufer diesem Inkassovollmacht erteilt hat.

§ 4 Lieferzeit

  1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Im Falle von unvorhergesehenen und vom Verkäufer unverschuldeten Umständen, wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung.
    Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten.
    Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so wird der Verkäufer von der Lieferpflicht befreit. In diesen Fällen kann der Kunde keinen Schadenersatz geltend machen. Der Verkäufer informiert seinen Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware und wird erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 5 Gefahrübergang bei Versendung

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, hierzu gehört insbesondere die richtige Lagerung.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Waren unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfandgläubigers.
    Dies gilt auch für einen Sitzwechsel des Kunden.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der Pflichten des Kunden aus Ziff 2 und 3 dieser Bestimmung.
  5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 7 Garantie und Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Eine Garantie dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen oder wenn der Verkäufer die Ware in seiner Produktinformation ausdrücklich als für diesen Zweck ungeeignet beschrieben hat.
  2. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  3. Der Kunde muss offensichtliche Mängel unverzüglich nach Ankunft der Ware, spätestens binnen 24 Stunden, schriftlich oder fernschriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Die Mängelrüge muss so erfolgen, dass der Verkäufer die Rechtzeitigkeit und Berechtigung der der Rüge einwandfrei nachprüfen kann.
    Das Abgangsgewicht ist stets maßgebend für die Abrechnung des Kaufvertrags, sofern keine Abrechnung nach Stückzahl erfolgt. Nicht ordnungsgemäß gerügte Ware gilt als genehmigt. Ebenso gilt die Verpackung der Ware als genehmigt, sofern sie nicht bei Übernahme der Ware durch den Käufer oder Beförderer gerügt wird.
  4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir versuchen, die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatzware zu liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch zu.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  7. Durch eine Mängelrüge wird weder die Abnahme- noch die Zahlungsverpflichtung hinausgeschoben.

§ 8 Werbemaßnahmen

  1. Sofern der Käufer Waren bei uns kauft, für die wir ein Werbeverbot ausgesprochen haben, ist es dem Käufer nicht gestattet, für den Weiterverkauf der Sonderware diese für Werbezwecke abzubilden oder mit dem Marken- / Produktnamen der Sonderware oder von unseren Lieferanten zu werben.
    Zulässig sind Umschreibungen, die die Sonderware gattungsmäßig beschreiben und der Hinweis, dass es sich bei der zu verkaufenden Sonderware um ein „Markenprodukt“ handelt.
  2. Etwaige Vertragsstrafen unserer Lieferanten bei Zuwiderhandlungen des Käufers oder seiner Kunden gegen dieses Verbot werden an den Käufer in voller Höhe weiterbelastet. 

§ 9 Haftungsbeschränkungen

  1. Der Verkäufer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
    Ferner für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
  2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.

§ 10 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Hamburg, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Sitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.